Strategischer Erfolgsfaktor
Mehr als nur Compliance – Nachhaltigkeit als neue Managementdisziplin
Nachhaltiges Wirtschaften ist nicht nur eine gesetzliche Notwendigkeit, sondern ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor, mit dem Unternehmen zukünftig strategisch besser aufgestellt sind. Unternehmen, die Nachhaltigkeitsmanagement aktiv in ihrer Unternehmensstrategie verankern, werden langfristig in der Lage sein, einfacher an Finanzierungsmittel zu kommen, Kunden und neue Mitarbeiter zu gewinnen, Lieferbeziehungen aufrechterhalten und resilienter auf jedwede Krise reagieren zu können. Immer mehr Banken und Versicherungen verlangen dies z. B. bei der Kreditvergabe oder bei Übernahme von Versicherungsschutz. Auch Kunden und Mitarbeiter legen viel Wert darauf, unter welchen Rahmenbedingungen Waren und Dienstleistungen produziert werden und fordern immer mehr ein nachhaltiges Wirtschaften seitens des Unternehmens. Die gesellschaftlichen und politischen Erwartungen üben zugleich enormen Druck auf Unternehmen aus, sodass diese ihre Partner vermehrt danach auswählen, wie nachhaltig sie agieren und welchen Beitrag sie für die Umwelt und Gesellschaft leisten.
Folglich sind eine nachhaltige Unternehmenssteuerung und die Nachhaltigkeitsentwicklung unausweichlich und werden essenzieller Bestandteil moderner Unternehmensstrategien. Nachhaltigkeit wird zu einer unverzichtbaren Managementdisziplin, die kein vorübergehender Trend ist, viele Chancen bietet und weit über reine Compliance hinausgeht.
Schnelle Einführung ohne Kompromisse
Von A bis Z: In fünf Schritten zum Nachhaltigkeitsreporting
CSRD-Berichtspflicht
Ein Überblick zur ESG-Berichtspflicht: Wer ist betroffen?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die als Richtlinie (EU) 2022/2464 seit dem Januar 2023 in Kraft getreten ist, verfeinert die Anforderungen an die bis dahin geltende nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD). Damit betrifft die CSRD nun deutlich mehr Unternehmen, die Ihre Nachhaltigkeitsbemühungen nach klaren Vorgaben in Form eines ESG-Reportings festhalten müssen. Als Rechtsakt der EU, muss die CSRD von den Mitgliedstatten in nationales Gesetz umgesetzt werden. Dies haben bisher Frankreich, Bulgarien, Belgien, Kroatien, Tschechien, Dänemark, Finnland, Ungarn, Irland, Italien, Liechtenstein, Litauen, Norwegen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Schweden gemacht. In Ländern wie Spanien, Portugal, Island und Niederlande sind Entwürfe zur Umsetzung im Gesetzgebungsprozess (Stand Februar 2025). In Deutschland ist die Umsetzung des CSRD-UG derzeit gestoppt und es gilt weiterhin nur das CSR-RUG, ein Gesetz, das die nichtfinanzielle Berichterstattung regelt.
Die CSRD sieht eine schrittweise Einführung ab dem Jahr 2024 auf alle großen Unternehmen und KMU’s (kleine und mittlere Unternehmen) vor. Nachfolgend ist eine übersichtliche Darstellung mit den wichtigsten Eckdaten, um festzustellen, welche Unternehmen, ab wann von der ESG-Berichtspflicht betroffen sind.

Omnibus-Paket
Was zu den Änderungen durch das Omnibus-Paket bekannt ist?
Bereits im Dezember 2024 hat die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen angedeutet, dass sie eine Überarbeitung und Konsolidierung der CSRD anstrebt. Die Vorstellungen der EU-Kommission zur Überarbeitung der CSRD wurden am 26.02.2025 unter dem Titel „Omnibus-Simplification-Package“ veröffentlicht.
- Befreiung von Berichtspflichten: Nur Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden sollen berichtspflichtig werden.
- Spätere Berichtspflichten: Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2025 zum ersten Mal einen ESG-Bericht erstellen sollten, müssten dies erst ab 2028 für das Geschäftsjahr 2027 tun.
- Weniger Berichtspflichten: ca. 25% weniger Datenpunkte verspricht der Vorschlag, es sollen keine sektorbezogenen Standards mehr entwickelt werden und es gibt eine Begrenzung der Lieferketten-Berichtspflicht.
- Keine strengere Prüfung: Die geplante Form der umfassenden Prüfungspflicht „Reasonable Assurance“ soll entfallen, es bleibt bei der wenig strengeren Prüfmethode „Limited Assurance“ durch den unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
- Vereinfachte EU-Taxonomie: OpEx-Berichtspflicht (also die Pflicht zur Offenlegung der Betriebsausgaben) soll nur bei ≥ 25% taxonomiefähigem Umsatz greifen und die Materialitätsgrenze kann im Rahmen der freiwilligen Berichterstattung berücksichtigt werden.
- CSDDD-Lockerungen: Sorgfaltspflichten sollen nur für direkte Geschäftspartner gelten, die EU-weite Haftung wird überdacht und Überprüfungen sollen nur alle 5 Jahre stattfinden.
Die Kommission hat den Vorschlag an das EU-Parlament und den EU-Rat übergeben. Dort wird der Vorschlag in den Fachgremien beraten und anschließend in mehreren Lesungen ins Parlament gebracht. Wahrscheinlich laufen auch noch Abstimmungen zwischen allen drei Gremien und ggf. auch ein Vermittlungsprozess, sollte man sich nicht einigen können. Gültigkeit bekommt ein neues Gesetz erst, wenn es vom EU-Parlament verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Anschließend muss wieder jedes einzelne Land der EU das EU-Recht in nationales Gesetz überführen.
Niemand kann vorhersagen, wie lange der gesamte Gesetzgebungsprozess dauert und welche Zeit dann noch benötigt wird, das neue EU-Recht in nationales Gesetz zu überführen. Änderungen im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses sind üblich, so dass man sich nicht auf die im Vorschlag genannten Rahmenbedingungen verlassen sollte. So lange gelten in den Ländern, in denen die CSRD umgesetzt wurde, die entsprechenden Regelungen. Doch genau hier liegt das Risiko: Teil des Vorschlags ist „Stop the clock“ oder mit anderen Worten die Aussetzung der Berichtspflicht für Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2025 zum ersten Mal einen ESG-Bericht erstellen müssten bis 2028, wo dann ein Bericht nach dem neuen Format für das Geschäftsjahr 2027 veröffentlicht werden muss. Sollte der Gesetzgebungsprozess für die neue CSRD doch länger benötigen, besteht die Gefahr, dass die Pflicht für diese Unternehmen einen ESG-Bericht zu erstellen doch greift. In Deutschland ist die Umsetzung nicht geschehen, damit gilt noch das sog. CSR-RUG.
Die Initiative zur Verbesserung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung wird von uns ausdrücklich begrüßt. Allerdings steht auf der anderen Seite mehr Unsicherheit als Planungssicherheit für die Unternehmen, weil viele andere Regelungen nicht angepasst werden. In solchen Fällen muss ein Unternehmen „auf Sicht“ arbeiten. Moderat Zeit und Ressourcen investieren, sich auf das vorbereiten, was bekannt ist oder vermutet werden kann und sich keine Optionen verschließen. Insbesondere die CBAM-Directive (Carbon Boarder Adjustment Mechanism) erfordert die erhebliche Sammlung und Verarbeitung von Daten, wo Digitalisierung und Einsatz von KI sehr helfen kann. Nicht aus den Augen sollte man auch die Auswirkungen vom European Trading System (ETS) lassen, das 2027 in der erweiterten Form ETS II in Kraft tritt und sehr wahrscheinlich großen Einfluss auf den CO2 Preis pro Tonne haben wird.
Die HDP hat ein Vorgehensmodell entwickelt, welches flexibel und mit Augenmaß bei der Umsetzung der heutigen und zukünftigen Richtlinien unterstützt.
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